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   BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77   

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https://dejure.org/1978,4531
BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,4531)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1978 - VIII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,4531)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1978 - VIII ZR 10/77 (https://dejure.org/1978,4531)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung des Wertes von Revision und Anschlussrevision - Ablehnung der Annahme der Revision - Endgültige Abweisung des mit der Anschlussrevision verfolgten Anspruchs - Berücksichtigung eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Er sieht sich hieran durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 - III ZR 168/65 = BGHZ 67, 305 (Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen sein soll, wenn die Anschlußrevision ihre Wirkung infolge der Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO) verliert.

    Bereits der Ausgangspunkt in BGHZ 67, 305, 311 (unter II), bei Nichtannahme der Revision ergehe über denGegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist bedenklich; denn die Ablehnung der Annahme der Revision führt den - durch das Anschlußrechtsmittel aufgeschobenen - Eintritt der Rechtskraft und damit die endgültige Abweisung des mit der Anschlußrevision verfolgten Anspruchs herbei (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

    Die in BGHZ 67, 305, 311 befürwortete Analogie zu § 19 Abs. 3 und 4 GKG müßte folgerichtig dazu führen, daß - ebenso wie bei Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen, über die nicht entschieden wird - bei Nichtannahme der Revision der Wert der Anschlußrevision auch bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bliebe.

    Der III. Zivilsenat will diesen Schluß - den der beanstandete Leitsatz b in BGHZ 67, 305 offenläßt - auch nicht ziehen; er hat mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich auf Antrag den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren zusammengerechnet festgesetzt.

  • BGH, 16.05.1972 - GSZ 1/72

    Kostenstreitwert bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Es ist ein kostenrechtliches Grundprinzip, daß der Streitwert sich nach den das Verfahren einleitenden und den Streitgegenstand bestimmenden Anträgen richtet (siehe vor allem §§ 11 Abs. 2 GKG, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 GKG; BGHZ 59, 17, 18; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. S. 88, 89; Schneider, Streitwert-Kommentar 3. Aufl. S. 78 ff).

    Denn es ging dort gerade um eine an sich regelwidrige Erhöhung des Streitwerts:Weil die Prozeßaufrechnung für den Streitgegenstand, nach dem der Streitwert sich an sich richtet, ohne Bedeutung ist, wäre sie, wenn die Regelung des § 19 Abs. 3 GKG unterblieben wäre, wertmäßig nicht zu berücksichtigen (zum früheren Rechtszustand BGHZ 59, 17).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Auch in jenen Fällen verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO), wobei in der bisherigen Praxis aber kein Zweifel daran bestand, daß sie bei der Streitwertbemessung mit berücksichtigt werden muß; das ist ersichtlich auch der Hintergrund der zur Frage der Kosten verteilung in solchen Fällen ergangenen Entscheidungen (vgl. BGHZ 4, 229 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69

    Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung;

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Durch die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG wollte der Gesetzgeber "der Hilfsnatur des Antrags am besten gerecht (werden)" (BT-Drucks. 7/2016 zu D Art. 1 Nr. 16 S. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht eintritt, (vgl. - zur Hilfswiderklage - Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = NJW 1973, 98; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 100 III 3).
  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 187/76

    Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Diese Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 BRAGebO liegen hier nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 187/76 und VIII ZR 217/76, liegen an; zu den Fallgruppen im einzelnen vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 10 Rdn. 3, 4; Gerold/Schmidt, BRAGebO 6. Aufl. § 10 Rdn. 2; Schumann/Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 10 Rdn. 2 ff, jeweils m.w. Nachw.).
  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 217/76

    Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
    Diese Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 BRAGebO liegen hier nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 187/76 und VIII ZR 217/76, liegen an; zu den Fallgruppen im einzelnen vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 10 Rdn. 3, 4; Gerold/Schmidt, BRAGebO 6. Aufl. § 10 Rdn. 2; Schumann/Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 10 Rdn. 2 ff, jeweils m.w. Nachw.).
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 215/79

    Europäisches Gemeinschaftsrecht - EWG-Verordnung - Schriftform - Bundesanstalt

    Der Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf einen Fall, in welchem ein Oberlandesgericht eine mündliche Verpflichtung für wirksam erklärt und der Bundesgerichtshof die dagegen eingelegte Revision nicht angenommen hatte (VIII ZR 10/77), geht fehl.
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 118/80

    Verbilligte Abgabe von Butterfett - Vereinbarung eines privatrechtlichen

    Der Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf einen Fall, in welchem ein Oberlandesgericht eine mündliche Verpflichtung für wirksam erklärt und der Bundesgerichtshof die dagegen eingelegte Revision nicht angenommen hatte (VIII ZR 10/77), geht fehl.
  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

    Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluß vom 29. September 1977 (VIII ZR 10/77) die Annahme der Revision abgelehnt und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußrevision etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt.
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